Samstag - 23. November 2024
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[NRW] Oberverwaltungsgericht kippt Beschränkungen in NRW – Termin-Pflicht für alle Einzelhandels-Geschäfte

Nachdem das Oberverwaltungsgericht NRW die Beschränkungen außer Kraft gesetzt hatte, reagierte das Land und passte die Coronaschutzverordnung an.

In der Mitteilung des Ministeriums heißt es: „Die vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich als insgesamt verhältnismäßig eingestuften Beschränkungen für den Einzelhandel bleiben damit weiterhin bestehen. Dies gilt vor allem für die Beschränkungen in den Geschäften, die erst seit dem 8. März mit Terminvereinbarung („Click and Meet“) und einer Personenbegrenzung von einer Kundin/einem Kunden je 40 qm Verkaufsfläche öffnen dürfen.“

Da das Oberverwaltungsgericht eine unzulässige Ungleichbehandlung darin gesehen habe, dass Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte ab dem 8. März ohne diese Beschränkungen öffnen durften, gelten die Pflicht zur Terminvereinbarung und die 40qm-Begrenzung mit der jetzt geänderten Verordnung auch für diese Geschäfte. Heißt: Kein Einkaufen mehr im Einzelhandel OHNE Termin!

Minister Karl-Josef Laumann (CDU): „Die Landesregierung setzt die Maßgaben des Gerichts konsequent um. Damit werden aus Gleichheitsgründen auch für Schreibwarenläden, Buchhandlungen und Gartenmärkten Terminvereinbarungslösungen vorgesehen. Wichtig ist, dass das Gericht grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit unserer Maßnahmen erneut bestätigt hat. Alles Weitere ist nach der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz zu entscheiden.“

Ursprüngliche Pressemitteilung der Stadt Solingen:

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat Beschränkungen außer Kraft gesetzt.

Die bislang geltenden Beschränkungen zur Öffnung im Einzelhandel sind vorläufig aufgehoben. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden und am Montag mitgeteilt. Mit dem Beschluss vom 19. März 2021 reagiert das OVG auf den Eilantrag eines Media-Marktes und setzt die Vorschriften der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beschränkung des Einzelhandels vorläufig außer Kraft. Die Begründung: Die bisherige Regelung verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Diese Entscheidung gelte ab sofort, betont Solingens Rechtsdezernent Jan Welzel. Ihm ist der Beschluss am Montagmittag bekannt worden. Damit entfalle im gesamten Einzelhandel die Kundenbegrenzung pro Quadratmeter. Auch die Notwendigkeit zur vorherigen Terminbuchung sei aufgehoben.

Das Land habe in der Verordnung seinen Spielraum überschritten, argumentieren die Richter. Es fehlten einleuchtende Gründe für die Differenzierungen, die in der Corona-Schutzverordnung formuliert seien. Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen (also zum Beispiel ohne Terminbuchungen) betrieben werden dürften, Modegeschäfte oder Elektronikketten jedoch nicht. Dagegen hatte ein Media-Markt in Münster geklagt.

Das Urteil des OVG ist unanfechtbar. Allerdings weisen die Richter auch darauf hin, dass es dem Land freigestellt sei, kurzfristig eine Neuregelung zu treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthalte. Solingens Rechtsdezernent Jan Welzel fordert daher: „Wir haben leider weiterhin eine hohe Inzidenz- und Infektionslage, die Regelungen im Einzelhandel vermutlich vorerst unumgänglich machen. Diese müssen nunmehr schnell und rechtssicher in Kraft gesetzt werden.“

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