In dem Strafverfahren wegen des Todes einer im Schwarzwald aufgefundenen Frau aus Solingen wurde am heutigen 9. Hauptverhandlungstag vor dem Landgericht Wuppertal das Urteil verkündet.
Das Schwurgericht hat den 33-jährigen Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte habe in den späten Abendstunden des 6. September 2021 in der gemeinsamen Wohnung in Solingen durch eine vorsätzliche Körperverletzung fahrlässig den Tod seiner damals 36-jährigen Lebensgefährtin verursacht. Der Tat sei ein Streit wegen der beabsichtigten Beendigung der Beziehung durch die 36-Jährige vorausgegangen. Nachdem die Frau geäußert habe, die Wohnung mit dem gemeinsamen Sohn verlassen zu wollen, habe der Angeklagte sie von hinten an Schulter und Schlüsselbein umgriffen, um sie am Betreten des Schlafzimmers des Sohns zu hindern. In der Folge sei der vom Angeklagten durchgeführte Griff in den Halsbereich der Frau übergegangen. Hierdurch sei die Blutab- und Blutzufuhr zum Gehirn der Frau für ca. drei Minuten unterbrochen worden, was zu ihrem Tod geführt habe.
Die Kammer ist u.a. aufgrund des plausiblen, mit einer Vielzahl an objektiven Beweismitteln überprüften Geständnisses des Angeklagten zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass er den Tod seiner damaligen Lebensgefährtin durch eine vorsätzliche Körperverletzung verursacht habe.
Einen zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegenden Tötungsvorsatz deswegen des vorangegangenen Streits affektiv erregten Angeklagten hat die Kammer nicht sicher feststellen können. Sein Handeln sei primär darauf gerichtet gewesen, die 36-Jährige am Verlassen der Wohnung zu hindern. Ihren Tod habe er mit der notwendigen Sicherheit bei seinem Tun nicht in Kauf genommen.
Die Kammer hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten insbesondere gewürdigt, dass dieser nicht vorbestraft ist und sich geständig eingelassen hat. Zu seinen Lasten hat die Kammer vor allem das besondere Handlungsunrecht seiner Tat berücksichtigt. Demgegenüber sah sich die Kammer daran gehindert, das Nachtatverhalten des Angeklagten strafschärfend zu werten. Der Vorsitzende hat hierzu erläutert, dass das Verhalten des Angeklagten, der den Leichnam seiner Lebensgefährtin nach der Tat u.a. in ein Planschbecken gewickelt, in den Schwarzwald verbracht und dort angezündet habe, aus menschlicher Sicht betrachtet unfassbar sei, dieses Verhalten aber nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden könne, da es nach geltendem Recht grundsätzlich jedem Täter freistehe, sich der Strafverfolgung zu entziehen und die begangene Tat zu verbergen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Binnen einer Frist von einer Woche kann hiergegen Revision eingelegt werden, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.