In dem Jugendstrafverfahren gegen Hüseyin B. einen mittlerweile 16-jährigen Deutsch-Türken, wurde am heutigen dritten Hauptverhandlungstag vor der 1. Jugendkammer des Landgerichts Wuppertal das Urteil verkündet. Der zur Tatzeit 15-jährige Angeklagte wurde des Sich-Bereiterklärens zu einem Verbrechen des Mordes schuldig gesprochen. Die Kammer verhängte gegen ihn eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
SEK-Zugriff im Fitnessstudio
Kurz nach dem Anschlag von Solingen wurde im vergangenen Jahr bekannt, dass Hüseyin B. in Kontakt mit Islamisten steht. Elite-Polizisten des Spezialeinsatzkommandos stürmten im September ein Fitnessstudio in dem Hüseyin sich zu der Zeit aufgehalten hat. Die Polizei konnte ihn dort Festnehmen als er offenbar gerade mit seinem Islamistischen Chatpartner schreiben wollte. Hüseyin B. soll auf TikTok Videos gepostet haben, in denen die IS-Flaggen zu sehen war.
Anschlag auf jüdische Einrichtungen
Nach der Durchführung der Hauptverhandlung sah es die Kammer als erwiesen an, dass sich der Angeklagte in der Zeit von Ende August bis Anfang September 2024 in einem über einen Messenger-Dienst geführten Chat gegenüber seinem Chatpartner bereit erklärt hat, einen islamistisch motivierten Anschlag auf jüdische Einrichtungen zu begehen. Der Angeklagte hatte bereits am ersten Hauptverhandlungstag ein umfassendes Geständnis abgelegt und sich hierin zu seiner Radikalisierung bekannt.
Die Angaben des Angeklagten vor der Kammer deckten sich mit den Äußerungen des Angeklagten und seines Gesprächspartners in den Chats, deren Inhalte im Rahmen der Hauptverhandlung in weiten Teilen verlesen wurden. Auf den Angeklagten war aufgrund seines Alters zur Tatzeit Jugendstrafrecht anzuwenden. Wegen festzustellender schädlicher Neigungen und wegen der Schwere der Schuld sei gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe zu verhängen gewesen, so der Vorsitzende in seiner Urteilsbegründung.
Jugendlicher befand sich in „persönlichen Ausnahmesituation“
Bei deren Höhe sei zu berücksichtigen gewesen, dass gewichtige Umstände für den Angeklagten gesprochen hätten, insbesondere, das er sich bei der Tat in einer persönlichen Ausnahmesituation befunden habe und er einem perfiden Vorgehen der professionell agierenden Anwerber aufgesessen sei. Zudem habe er in der Untersuchungshaft Kontakt zu einem Aussteigerprogramm geknüpft.
Die Hauptverhandlung war von Gesetzes wegen nicht öffentlich, weil der Angeklagte zur Tatzeit noch jugendlich war. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Binnen einer Frist von einer Woche kann hiergegen Revision eingelegt werden, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte. Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt der Angeklagte als unschuldig.